Allgemeine Geschäftsbedingungen - Offshore Yacht Charter

Artikel 1: Definitionen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in dem damit zusammenhängenden Vertrag werden folgende Definitionen gebraucht:

Artikel 2: Anwendbarkeit

Artikel 3: Haftung des Anbieters

Artikel 4: Haftung des Abnehmers und der Gäste

Artikel 5: Verpflichtungen des Anbieters

Artikel 6: Pflichten des Abnehmers und der Gäste

Artikel 7: Zurückbehaltungsrecht des Anbieters

Artikel 8: Weitere Rechte des Anbieters

Der Zugang zu dem Schiff sowie die Fahrt und die Bewirtung bzw. das Catering können von dem Anbieter verweigert werden, wenn dies wegen der Kapazität, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, drohenden Schadens bzw. drohender Belästigung, oder im Falle offenstehender Forderungen aus der Vergangenheit notwendig ist. Dieses Recht beeinträchtigt nicht die anderen Rechte auf Grundlage dieser Bedingungen sowie die Geltendmachung seiner übrigen Rechte (einschließlich des Haftungsausschlusses des Anbieters für Schaden) gegenüber dem Abnehmer.

Artikel 9: Zahlungsbedingungen

Artikel 10: Reklamation

Artikel 11: Annullierung

• nach der Buchung10%
• 6 bis 5 Monate vor Abfahrt20%
• 5 bis 4 Monate vor Abfahrt30%
• 4 bis 3 Monate vor Abfahrt40%
• 3 bis 2 Monate vor Abfahrt50%
• 2 bis 1 Monate vor Abfahrt75%
• 1 Monat bis 1 Tag vor Abfahrt 90%
• bei Abfahrt 100%

Artikel 12: Aufhebung

Artikel 13: Höhere Gewalt

Sollte der Anbieter wegen höherer Gewalt von dauernder oder zeitweiser Art daran gehindert sein, den Vertrag (weiter) zu erfüllen, ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag ohne eine Verpflichtung zum Ersatze des Schadens durch eine dahingehende Mitteilung ohne die Notwendigkeit eines gerichtlichen Verfahrens ganz oder teilweise aufzuheben. Dies beeinträchtigt nicht den Anspruch des Anbieters gegenüber dem Abnehmer auf Bezahlung der bereits von dem Anbieter vor dem Eintritt der höheren Gewalt erbrachten Dienste. Zudem ist der Anbieter berechtigt, im Falle höherer Gewalt, die (weitere) Durchführung des Vertrages vorläufig ganz oder teilweise einzustellen. Der Anbieter muß den Abnehmer so schnell wie möglich von dem Vorliegen der höheren Gewalt unterrichten. Im Falle einer vorläufigen Einstellung ist der Anbieter immer noch berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzuheben.

Artikel 14: Anwendbares Recht